Satzung

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Präambel:

Die European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V. ist ein Zusammenschluss von Städten, Gemeinden und Landkreisen sowie vergleichbaren Gebietskörperschaften, die sich zum Ziel gesetzt haben, aktiv für einen nachhaltigen Umgang mit den Böden einzutreten. Das am 24. Oktober 2000 in Bozen (I) beschlossene "Manifest für das European Land and Soil Alliance (ELSA) e. V." ist die Grundlage für die Verständigung auf gemeinsame Ziele und die Zusammenarbeit der Bündnispartner.
In Anerkennung dieses Manifestes setzen sich die Mitglieder der European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V. im Sinne der nachstehenden Satzung ein für ein entschlossenes Handeln im Bereich des Bodenschutzes und der Raumentwicklung, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene und fördern das Bodenbewusstsein in den Kommunen. Die Kooperation der Kommunen in den europäischen Ländern und über die Landesgrenzen hinaus mit allen Bündnispartnern eröffnet Chancen und ist zugleich Herausforderung für einen verantwortungsbewussten Umgang mit den Böden in Europa.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    European Land and Soil Alliance (ELSA)
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
    European Land and Soil Alliance (ELSA) e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück (D). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Osnabrück (D).

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Hierzu verfolgt und fördert der Verein das Ziel des nachhaltigen Umgangs mit allen Arten von Böden zur Erhaltung und Entwicklung aller Bodenfunktionen, der Bodenressourcen und des Natur- und Kulturerbes für die jetzigen und zukünftigen Generationen sowie der sozial gerechten Boden- und Landnutzung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Information der Öffentlichkeit über einen nachhaltigen Umgang mit Böden und
        Förderung des Bodenbewusstseins in Politik, Verwaltung und Bürgerschaft,
    b) Förderung einer verantwortungsbewussten kommunalen und regionalen Bodenpolitik,
    c) Unterstützung aller Anstrengungen, eine Trendwende im Flächenverbrauch
        einzuleiten, jede weitere Degradation (Schädigung und Zerstörung) der Böden zu
        verhindern und vorhandene Bodenbelastungen zu beseitigen,
    d) Organisation des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit
        zwischen Städten, Gemeinden, Landkreisen und vergleichbaren
        Gebietskörperschaften über nationale Grenzen hinaus, Unterstützung nationaler
        Koordinierungsstellen,
    e) Zusammenarbeit mit der EU-Kommission und anderen Institutionen der EU, mit
        Institutionen, Kommissionen, Verbänden und Organisationen sowie mit anderen
        Bodenschutz- und Raumentwicklungsinitiativen auf internationaler, regionaler und
        lokaler Ebene.
  4. Der Verein unterstützt die Ziele des "Klima-Bündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder/Alianza del Clima e.V." und strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Klima-Bündnis an.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 und des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an das "Klima-Bündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder/Alianza del Clima e.V." zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Boden-Klima-Projektes.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle europäischen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie vergleichbaren Gebietskörperschaften werden, die die Beitrittserklärung für die European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V. (vormals: Unterstützungserklärung für das European Land and Soil Alliance (ELSA) e. V.) unterzeichnet haben.
  2. Darüber hinaus besteht für alle juristischen und natürlichen Personen - ausgenommen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie vergleichbare Gebietskörperschaften - die die Beitrittserklärung für die European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V. (vormals: Unterstützungserklärung für das European Land and Soil Alliance (ELSA) e. V.) unterzeichnet haben, die Möglichkeit als assoziiertes Mitglied dem Verein beizutreten. Sie erhalten dadurch Informations- und Teilnahmerechte an den Aktivitäten des Vereins sowie Antragsrechte, jedoch kein Stimmrecht.
  3. Über die schriftlich einzureichende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis zum 30. September d. J. schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen worden sind. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes nach § 3 stimmberechtigtes Mitglied oder eine beliebige natürliche Person schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Mitglied darf jedoch das Stimmrecht von höchstens sieben Mitgliedern wahrnehmen. Ohne Mitgliederversammlung ist ein Mitgliederbeschluss nur durch die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder, die aus mehreren europäischen Ländern stammen müssen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn eine Ergänzung der vom Vorstand gesetzten Tagesordnung beschließen. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der nach § 10 erteilten Bevollmächtigungen mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder aus mehreren europäischen Ländern vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss zumindest folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Personen der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
    • die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der vertretenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die Beschlüsse,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

4. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Personen:
    • der oder dem Vorsitzenden,
    • der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der oder dem Schatzmeister/in
    • der oder dem Schriftführer/in sowie
    • bis zu fünf Beisitzer/innen.
  2. Über die Anzahl der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Anzahl der assoziierten Mitglieder im Vorstand ist auf höchstens zwei begrenzt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand setzt sich aus Vertretern/Vertreterinnen mehrerer europäischer Länder zusammen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
  5. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen des Jahresberichtes,
  • Abschließen von Arbeitsverträgen sowie Erteilung und Widerruf von Vollmachten,
  • Zusammenarbeit mit nationalen Koordinierungsstellen des Vereins,
  • Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Vorbereiten und Durchführen der Mitgliederversammlung,
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Treuhänderisches Verwalten des Vereinsvermögens und von Projektgeldern.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl. Sollte mit dem Ablauf der satzungsgemäßen Amtsdauer kein neuer Vorstand gewählt sein, verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neuwahl des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle ordentlichen und assoziierten Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sollen aus mindestens drei Ländern kommen

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 31. Januar 2002 in Osnabrück beschlossen.

European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V.

  •  Boden-Bündnis europäischer Städte, Kreise und Gemeinden (D)
  •  Alianza para los Suelos de las Ciudades y Municipalidades Europeas (E)
  •  European Land and Soil Alliance (ELSA) e. V. (CH)
  •  Alliance en faveur du sol des villes et communes européennes (F)
  •  Alleanza per il suolo delle città e dei comuni europei (I)
  •  Zveza za zemljo evropskih mest in obcin (SL)

European Land and Soil Alliance (ELSA) e.V.
Europäisches Sekretariat
c/o Stadt Osnabrück
Postfach 4460
D-49034 Osnabrück
Tel.:
Fax: +49-541-323-2738


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